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Dazu vorliegendes Zahlenmaterial habe ich hier schon einmal zusammengefasst. Es stammt nicht aus offiziellen Regierungsquellen, die solche Angaben mit Verweis auf die Länderhoheit und den Datenschutz nicht herausgeben, sondern aus der Bild-Zeitung, die offenbar mit solchen Informationen gefüttert wurde.

Dieses Foto auf der Webseite der Kabuler Zeitung Hasht-e Sobh scheint Abgeschobene vom 24.1.17 zu zeigen.

 

Hier was die Bundesregierung am 24.4.7 auf eine Grünen-Bundestagsanfrage dazu antwortete:

Die Passagierlisten [der Sammelabschiebeflüge] enthalten aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben zu etwaigen Straftaten und Strafmaßen einzelner zurückzuführender afghanischer Staatsangehöriger und der deswegen gegen sie verhängten und ggf. auch schon vollstreckten Geld- oder Freiheitsstrafen.

In diesem Beitrag hatte ich auch angemerkt, dass es nicht bekannt sei, welches Strafmaß zu einer Abschiebung führen könne. Das hat Justizminister Heiko Maas am Montag (5.9.17) im ZDF (siehe v.a. ab 59:00min in diesem Video) klargestellt: Nach einer Verschärfung des Ausweisungsrechts führe nicht mehr erst eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren, sondern schon jegliche Freiheitsstrafe zu einer „schwerwiegenden Ausweisungsbegründung“. (Ich bin mir nicht sicher, ob es schon bei einem Strafmaß darunter eine „nicht schwere“ Ausweisungsbegründung nach sich zieht.)

Im Gegensatz dazu schrieb der Mediendienst Integration (und Asylspezialisten bestätigten mir das), dass erst eine Haftstrafe von einem Jahr – zum Beispiel bei sexueller Nötigung – für eine Abschiebung ‘schwer’ ins Gewicht falle, eine Haftstrafe von über zwei Jahren – zum Beispiel bei Vergewaltigung – ‘besonders schwer’ (§ 54 Abs. 1 und 2 AufenthG).”

Mir wurde auch gesagt, dass das Strafmaß bei Abschiebungen dann aber in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt wird – von 50 Tagessätzen bis zu 90 oder 120. Wenn jemand darüber liegt, fällt er unter die Kategorie „Straftäter“.

Pro Asyl schrieb aber bereits im Juli 2017, dass auch schon Menschen abgeschoben worden sind, „die zwar einer Straftat beschuldigt, nie aber verurteilt wurden, deren Verfahren bei der Abschiebung noch in der Schwebe war oder bereits gegen geringe Auflagen eingestellt wurde“.