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Nach Informationen von Flüchtlingsunterstützern und Medien deutet sich an, dass die Bundesregierung den nächsten, zweiten Abschiebeflug nach Afghanistan für den 9.1. oder den 12.1.17 plant. Ein weiterer Flug könnte entsprechend dieser Informationen möglicherweise am 19.1.17 stattfinden. Die taz berichtete bereits am 1.1.17, dass das Bundesinnenministerium „den Termin des nächsten Abschiebeflugs (…) nicht ankündigen [wolle], ‚da dies den Erfolg der Maßnahme gefährden könnte’“. Auch Pro Asyl teilt mit:

Mittlerweile werden Abschiebungen nicht mehr angekündigt. Die Behörden können abschieben, wenn in der Regel eine freiwillige Ausreise nach 30 Tagen nicht selbstständig erfolgte.

Der erste Abschiebeflug fand am 15./16.12.16 statt (ich berichtete u.a. hier), auf der Linie Frankfurt/Main-Kabul. Bereits im Februar 2016 wurde ein Flug durchgeführt, in dem nur „freiwillige“ Rückkehrer saßen. (Diese Freiwilligkeit ist relativ, da Behörden in dieser Richtung Druck machen – auch darüber berichtete ich schon, u.a. hier.)

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„Eine verlorene kleine Truppe“: abgeschobene Afghanen am Kabuler Flughafen. Foto: Sune Engel/Twitter

 

Von einer Abschiebung bedroht sind v.a. alleinstehende, männliche Afghanen über 18 Jahre, deren Asylantrag bereits rechtskräftig abgelehnt wurde und die „vollziehbar ausreisepflichtig“ sind, mit einer Duldung in Deutschland leben und nicht in einem Ausbildungsverhältnis stehen – und auch wer bei der Ausländer- oder einer anderen Behörde einen sogenannte „Grenzübertretungsbescheid“ unterschrieben hat (letzteres siehe dieser Artikel zu einem afghanischen Fall). Alle anderen dürften vorerst sicher sein. (Mehr Infos dazu unten.)

Laut Pro Asyl schützt auch ein Folgeantrag nicht vor Abschiebung:

Der Folgeantrag führt nicht dazu, dass die Abschiebung aufgehalten wird. Erst wenn das BAMF entscheidet, das Verfahren wieder inhaltlich aufzunehmen und eine erneute Anhörung durchzuführen, ist das Asylverfahren wieder eröffnet und der Aufenthalt gestattet.

In dem o.g. taz-Beitrag wird gesagt, Betroffene müssten „kurzfristig individuell klagen“, um eine Abschiebung zu verhindern. Trotz zweier Fälle, in denen das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2016 Abschiebungen von Afghanen stoppte (allerdings nach Eilanträgen!), stellt das aber keinen Gerichtsbeschluss dar, der etwa solche Abschiebungen generell stoppen würde.

Um schnell klagen zu können, sind Vorbereitungen notwendig: Anwälte raten Flüchtlingshelfern, sie nicht erst anzurufen, wenn ein Afghane oder sonstiger Flüchtling verhaftet wird, um zur nächsten Sammelabschiebung verbracht zu werden. Wenn die Anwälte den Mandanten nicht kennen, keine Vollmacht und keine Kenntnis vom Verfahrensstand vorliegt, können sie kaum einen erfolgreichen Eilantrag stellen. Allen im Asylverfahren bereits rechtskräftig abgelehnten, „vollziehbar ausreisepflichtigen“ Afghanen sollte daher zu einer baldigen qualifizierten rechtlichen Beratung (entweder bei einem Anwalt oder einem der Flüchtlingsräte) über die Möglichkeiten geraten werden, den Aufenthalt weiterhin zu sichern. Auch wer sich in einem Folgeverfahren befindet, sollte anwaltliche Vertretung suchen, damit im Notfall auch ein Eilantrag noch rechtzeitig gestellt werden kann.

Hier sind Hinweise auf Persisch, Englisch und Deutsch, was man im Falle eines negativen Asylbescheids tun kann.

Der Bayerische Flüchtlingsrat hat auch Informationen ins Netz gestellt, wie man sich gegen eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung auch am Flughafen und noch im Flugzeug erfolgreich wehren kann (hier ist der Link).

Weitere Möglichkeiten sind ein Asylfolgeantrag, ein Antrag an die Härtefallkommission (wohl bei den Landesinnenministerien), eine Petition (bei den Landesparlamenten sollte es Petitionsausschüsse geben) oder Kirchenasyl. Zumindest in Bayern gibt es einen Bereitschaftsdienst des Bayerischen Flüchtlingsrats (Email: kontakt@fluechtlingsrat-bayern.de) und bei der Evangelischen Landeskirche gibt es einen Betreuer für Kirchenasyle und Gemeinden, die das machen möchten (Email: srkirchenasylbayern@icloud.com; Tel: 0151-25 29 44 34).

Sollten Leser*innen ähnliche Informationen aus anderen Bundesländern haben, bitte ich um Benachrichtigung.

Zudem gibt die Organisation Pro Asyl ihrer Webseite Hinweise für afghanische Flüchtlinge und ihre Berater*innen“, darunter auch solche, deren Antrag abgelehnt wurde und die z.Zt. mit einer Duldung in Deutschland leben.

Bei Pro Asyl heißt es auch, dass bei dem Abschiebeflug am 14. Dezember auch Afghanen abgeschoben wurden, „die sich schon länger in Deutschland aufhielten“ (aber eine der o.g. Bedingungen nicht erfüllten, die gegen Abschiebung schützen). Es sei auch „keine Panik angesagt“, da die Zahl der Abschiebungen erst einmal relativ gering bleiben dürfte.

PRO ASYL geht im Übrigen nicht davon aus, dass besonders schutzbedürftige Flüchtlinge abgeschoben werden. Darunter sind vor allem Familien mit Kleinkindern zu zählen. Afghanische Staatsangehörige, die trotz erfolglosen Asylantrags seit längerer Zeit mit einer Duldung in Deutschland leben, sollten mit Unterstützung einer Flüchtlingsberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt ihre rechtliche Situation prüfen und klären, ob für sie ein Aufenthaltsrecht aus anderen als asylrechtlichen Gründen in Frage kommt. Sollten Betroffene medizinische oder psychologische Probleme haben, so ist es ratsam entsprechende Atteste zügig zu beschaffen. Wenn sich zudem die Lebenssituation der Betroffenen verändert hat, z.B. durch Heirat mit einer Person, die hier einen Aufenthaltsstatus hat, oder durch die Geburt eines Kindes, sollte zusammen mit Beratungsstellen geklärt werden, ob dies für den Einzelfall eine günstige Auswirkung für einen Verbleib in Deutschland hat.

Wenn Betroffene gut integriert sind, besonders schutzbedürftig sind oder eine Arbeitsstelle haben, kann sich bei einer drohenden Abschiebung ein Gang vor eine Härtefallkommission lohnen. Diese gibt es in jedem Bundesland. In der Regel ist es nicht möglich einen Härtefallantrag zu stellen, wenn der Betroffene Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat. Dies wird von den Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt, weswegen man sich beim Vorliegen von Strafen umfangreich informieren sollte. (…)

Wichtig ist, dass eine Entscheidung zur „freiwilligen Rückkehr“ unter dem Druck der Verhältnisse nicht übereilt und uninformiert getroffen wird. Einzelne Rückkehrer*innen haben angegeben, sie hätten mit ihrer Rückkehrentscheidung darauf reagiert, dass man ihnen gesagt habe, sie hätten keine Chance im Asylverfahren in Deutschland. Dies aber trifft in den meisten Fällen nicht zu. In Deutschland hat jeder Asylsuchende Anspruch auf eine behördliche Entscheidung, bevor zu einer (freiwilligen) Ausreise aufgefordert wird.

 

Zum Abschluss noch ein Zitat von Bundesinnenminister Thomas de Maizière aus seinen viel diskutierten „Leitlinien für einen starken Staat in schwierigen Zeiten“, die am 3.1.17 die Frankfurter Allgemeine veröffentlichte:

Nüchtern müssen wir aber auch andere Aufgaben der Zukunft angehen. Etwa das Thema Rückführung. In Deutschland muss man sich als Verantwortlicher für den Vollzug des Aufenthaltsrechts oft rechtfertigen, nicht nur bei Rückführungen nach Afghanistan. So nachvollziehbar jede individuelle Lebensentscheidung von Asylbewerbern auch sein mag, für jeden gilt das gleiche Recht und die gleichen Gesetze.

Kommentar: Abschiebungen in ein Land, in dem Krieg herrscht, als „Zukunftsaufgabe“ zu bezeichnen, ist an sich schon zynisch. Dass er sich darüber beschwert, dass er sich dafür rechtfertigen muss, spricht für sein mangelhaftes Demokratieverständnis. Auch Recht und seine Umsetzung kann in Frage gestellt werden. NB: die Rechtslage, dass abgelehnte Asylbewerber abgeschoben werden können, gibt es ja schon lange, nur waren – ein Jahrzehnt lang und aus guten Gründen – Afghanen davon ausgenommen. Sie ist erst durch die politische Einschätzung gekippt worden, dass 2015 zu viel neue afghanische Flüchtlingen zu uns gekommen seien und die Lage sich dort verbessert habe, sozusagen abschiebetauglich geworden sei (was außer in den Regierungsparteien, und selbst dort nicht durchgängig, sowie generell bei professionellen Ausländerfeinden, niemand glaubt), und die ebenfalls wenig überzeugende Entscheidung der Bundesregierung, dass Afghanen mit einer Anerkennungsquote von um die 50 Prozent (ohne Berücksichtigung der ja nicht nach Sachgründen entschiedenen Dublin-Fälle ist sie sogar noch höher) schlechtere „Bleibechancen“ (ein Euphemismus, der „Anerkennungschancen“ meint) hätten. Auch die vielen Fehler und Mängel, die dieses Memorandum von Asyl- und anderen Verbänden aufzeigt, gehören in diese Bilanz einer von der Bundesregierung erzeugten und gebeugten Realität, die Afghanen zu Asylbewerbern zweiter Klasse gemacht hat – also eben den Rechtsgrundsatz „Gleiches Recht für alle“ ausgehebelt hat.

Pro Asyls Protest-Postkarte.

Besuch im „nur für Afghanen sicheren Afghanistan“ (nach „Präzisierung durch das Bundesverteidigungsministerium). Protest-Postkarte von Pro Asyl.